Itabus

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

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INHALTSVERZEICHNIS

1. VORBEMERKUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN

2. ERWERB DER ITABUS-DIENSTLEISTUNGEN

3. ZAHLUNG

4. BEFÖRDERUNGSTITEL

5. GELTUNGSBEREICH ABSCHNITT B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

6. GELTUNGSBEREICH

7. BEFÖRDERUNGSVERTRAG

8. CHECK-IN UND EINSTIEG

9. ÄNDERUNGEN DER BUCHUNG UND RÜCKTRITT DES FAHRGASTES VOM REISEVERTRAG

10. DIENSTSTORNIERUNGEN UND ERSTATTUNGEN

11. RECHTE DES FAHRGASTES

12. MINDERJÄHRIGE

13. PERSONEN MIT BEHINDERUNG ODER EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

14. PFLICHTEN DER FAHRGÄSTE

15. GEPÄCK

16. TIERE

17. HAFTUNG ABSCHNITT C – SONSTIGE BESTIMMUNGEN

18. BESCHWERDEN

19. ÄNDERUNGEN

20. INFORMATION NACH DEN DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN

21. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

22. WEITERE MASSGEBLICHE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT D – INTERNATIONALE BEFÖRDERUNGSDIENSTE

23. PFLICHTEN DES FAHRGASTES UND REISEDOKUMENTE


1. VORBEMERKUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH


1.1 Für die Zwecke der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen, die auf die nachstehend in Artikel 1.2 genannten Dienstleistungen Anwendung finden (nachfolgend die „Allgemeinen Bedingungen“), gilt Folgendes:

• „Autobus“ hat die in Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Zusätzliches Gepäck“ hat die in Artikel 15.3 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Standardgepäck“ hat die in Artikel 15.2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Sondergepäck“ hat die in Artikel 15.4 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Vertriebskanäle“ hat die in Artikel 2.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Vertrag“ hat die in Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Personenbezogene Daten“ hat die in Artikel 20.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „DSGVO“ (Datenschutz-Grundverordnung) hat die in Artikel 20.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Itabus“ ist eine nach italienischem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit Sitz in Rom (RM), Via Casilina 1, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Eintragung im Handelsregister Rom Nr. 15232291003;

• „Fahrgast“ hat die in Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität“ hat die in Artikel 13.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Fahrpersonal“ hat die in Artikel 4.6 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Nebenleistungen“ hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Itabus-Dienstleistungen“ hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Beförderungsdienstleistungen“ hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Internationale Beförderungsdienstleistungen“ hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Drittanbieter-Beförderungsdienstleistungen“ hat die in Artikel 5.2 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Itabus-Kundendienst“ bezeichnet den Kundendienst von Itabus;

• „Itabus-Website“ hat die in Artikel 1.3 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Zwischenhalte“ hat die in Artikel 14.3 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Kombinierter Beförderungstitel“ hat die in Artikel 4.12 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Beförderungstitel“ hat die in Artikel 4.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Reise“ hat die in Artikel 4.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Stornierungsgutschein“ hat die in Artikel 3.5.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Entschädigungsgutschein“ hat die in Artikel 3.3.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung;

• „Promotionsgutschein“ hat die in Artikel 3.4.1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen festgelegte Bedeutung.


1.2 Die von Itabus als Beförderer erbrachten Dienstleistungen (nachfolgend die „Beförderungsdienstleistungen“) umfassen die Beförderung von Fahrgästen im Rahmen interregionaler, staatlich genehmigter Linienverkehre, die Beförderung von Fahrgästen, deren Abfahrts- und Ankunftsort in verschiedenen Staaten liegen (nachfolgend die „Internationalen Beförderungsdienstleistungen“), welche zusätzlich in Abschnitt D geregelt sind, sowie weitere ergänzende, verbundene oder begleitende Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Beförderungsdienstleistungen oder den Internationalen Beförderungsdienstleistungen (nachfolgend die „Nebenleistungen“ und gemeinsam mit den Beförderungsdienstleistungen und den Internationalen Beförderungsdienstleistungen die „Itabus-Dienstleistungen“).


1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen sind auf der Website von Itabus unter www.itabus.it (nachfolgend die „Itabus-Website“) einsehbar und abrufbar. Maßgeblich sind jeweils die auf der Itabus-Website zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Itabus-Dienstleistung veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen.


1.4 Begriffe und Ausdrücke, die mit einem Anfangsbuchstaben in Großschreibung wiedergegeben werden, haben die Bedeutung, die ihnen in den jeweiligen Bestimmungen zugewiesen wird. Wird ein Begriff im Singular definiert, so gilt diese Bedeutung auch für den Plural und umgekehrt.


1.5 Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gelten als vom Fahrgast zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inanspruchnahme einer Itabus-Dienstleistung uneingeschränkt und vorbehaltlos zur Kenntnis genommen und akzeptiert.


ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN


2 ERWERB DER ITABUS-DIENSTLEISTUNGEN


2.1 Die Beförderungsdienstleistungen können über die folgenden Vertriebskanäle (nachfolgend die „Vertriebskanäle“) erworben werden: (i) die Website von Itabus; (ii) die mobile Itabus-App für Mobilgeräte; (iii) der Itabus-Kundendienst; (iv) spezialisierte Suchmaschinen, die den Erwerb von Beförderungstiteln über einzelne autorisierte Online-Händler ermöglichen; (v) Fahrkartenschalter an den Busbahnhöfen, soweit vorhanden; (vi) Itabus-Personal mit einem entsprechenden mobilen Gerät an Bord des Busses; (vii) andere autorisierte Wiederverkäufer im In- und Ausland.

Der Erwerb bestimmter Zusatzdienstleistungen kann nicht über alle Vertriebskanäle verfügbar sein. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Itabus-Dienstleistungen nicht gleichzeitig über sämtliche Vertriebskanäle verfügbar sein müssen und dass Itabus keine Verantwortung für die Verfügbarkeit der verschiedenen Erwerbsoptionen über nicht von Itabus verwaltete Vertriebskanäle übernimmt.


2.2 Unter Zusatzdienstleistungen sind insbesondere zusätzliche, mit der Beförderungsdienstleistung verbundene oder in Zusammenhang stehende Leistungen zu

verstehen, die Itabus seinen Fahrgästen gegen Entgelt anbietet. Zusatzdienstleistungen von Itabus sind insbesondere zusätzliches Gepäck, Sondergepäck, die Sitzplatzwahl sowie jede weitere, über die Vertriebskanäle als „Zusatzdienstleistung“ gekennzeichnete Leistung.


2.3 Die Preise der Zusatzdienstleistungen können auf der Website von Itabus im Abschnitt „Kundendienst“ oder jedenfalls während des Erwerbsvorgangs über die Vertriebskanäle eingesehen werden.


2.4 Erwerb über die Website von Itabus und über die Itabus-App


2.4.1 Die Itabus-Dienstleistungen werden in einem Online-Katalog dargestellt, der über die Website von Itabus und die App für Mobilgeräte zugänglich ist.


2.4.2 Die Nutzung der Internetportale von Itabus zu anderen Zwecken als der Einsichtnahme in den Online-Katalog und dem Erwerb der Itabus-Dienstleistungen ist unzulässig. Insbesondere ist der Einsatz automatisierter Systeme zur Datenextraktion von der Website von Itabus und/oder der Itabus-App für Mobilgeräte zu kommerziellen Zwecken (sog. „Screen Scraping“) untersagt. Itabus behält sich das Recht vor, bei einem solchen Verstoß rechtliche Schritte einzuleiten.


2.4.3 Die derzeitige Technologie kann nicht gewährleisten, dass die Datenübertragung über das Internet konstant, unterbrechungsfrei und/oder fehlerfrei erfolgt. Folglich übernimmt Itabus – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keinerlei Haftung in Bezug auf die vom Kunden gewählte Erwerbsoption bis zur tatsächlichen Ausstellung des Beförderungstitels.


2.4.4 Der Fahrgast nimmt zur Kenntnis, dass gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchst. (m) des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 206/2005 in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen keine Anwendung finden. Unberührt bleibt jedoch das Recht des Fahrgastes, die Reise zu ändern oder auf sie zu verzichten, wie in Artikel 9 unten näher geregelt.


2.4.5 Der gemäß diesem Artikel 2.4 ausgestellte Beförderungstitel berechtigt den Inhaber zur Inanspruchnahme der Itabus-Dienstleistung und – im Falle namentlicher Beförderungstitel – ausschließlich den im Beförderungstitel genannten Fahrgast.


2.5 Erwerb über Fahrkartenschalter, Agenturen und andere autorisierte Wiederverkäufer


2.5.1 Der Fahrgast kann Beförderungstitel auch bei Fahrkartenschaltern und autorisierten Online- oder stationären Wiederverkäufern im In- und Ausland erwerben, die von der Website und der

App von Itabus unabhängig sind. Diese autorisierten Drittanbieter sind berechtigt, zusätzliche Gebühren für die Buchung oder Stornierung einer Itabus-Dienstleistung zu erheben.


2.5.2 Ferner sind diese Drittanbieter berechtigt, den Beförderungstitel ausschließlich in Papierform auszustellen, die zum Zweck der Vorlage gegenüber dem Fahrpersonal aufzubewahren ist. Der Fahrgast nimmt daher zur Kenntnis, dass bei bestimmten Drittanbietern ein elektronischer Beförderungstitel möglicherweise nicht verfügbar ist.


2.6 Erwerb über das Fahrpersonal

Das an Bord der Busse befindliche Fahrpersonal kann – sobald dieser Dienst verfügbar ist und die entsprechende Mitteilung auf der Website von Itabus veröffentlicht wurde – mittels der ihm zur Verfügung stehenden mobilen Geräte einen Beförderungstitel ausstellen, und zwar ausschließlich unter Verwendung elektronischer Zahlungsmethoden, wie in Artikel 3 näher beschrieben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der vom Fahrpersonal ausgestellte Beförderungstitel zum an Bord geltenden Tarif erworben werden kann, der auf der Website von Itabus angegeben wird, sobald dieser Dienst verfügbar ist.


2.7 Erwerb über den Itabus-Kundendienst

Der Fahrgast kann Beförderungstitel von Itabus auch über den Itabus-Kundendienst erwerben.


3 ZAHLUNG


3.1 Die Zahlung für Itabus-Dienstleistungen kann mit den folgenden Methoden erfolgen:

(i) online über die Website von Itabus und die Itabus-App: PayPal, Kreditkarte (Mastercard/Visa), Debitkarten (Visa/Mastercard), Prepaid-Karten, Gutscheine, außer in Fällen, in denen diese Zahlungsmethode ausdrücklich in diesen Bedingungen ausgeschlossen ist;

(ii) Fahrkartenschalter an Busbahnhöfen, Agenturen und autorisierte Wiederverkäufer im In- und Ausland: alle vom jeweiligen Verkaufsort angebotenen Zahlungsmethoden;

(iii) Fahrpersonal: Kreditkarten (Mastercard/Visa), Debitkarten (Visa/Mastercard), Prepaid-Karten;

(iv) Kundendienst: Kreditkarten (Mastercard/Visa), Debitkarten (Visa/Mastercard), Prepaid-Karten, Gutscheine, außer in Fällen, in denen diese Zahlungsmethode ausdrücklich in diesen Bedingungen ausgeschlossen ist;

(v) autorisierte Online-Wiederverkäufer: alle vom jeweiligen Wiederverkäufer angebotenen Zahlungsmethoden.


3.2 Zahlung bei Online-Käufen


3.2.1 Bei Online-Käufen werden die Informationen zur vom Käufer verwendeten Zahlungsmethode mittels verschlüsselter Protokolle unter Einhaltung der von den einzelnen Zahlungsmethoden festgelegten Sicherheitskriterien verarbeitet.


3.2.2 Bei einem Online-Kauf mit elektronischen Zahlungsmitteln (z. B. Kreditkarte oder PayPal) sieht das Kaufverfahren eine Vorautorisierung des Betrags und die anschließende Belastung des vom Käufer gewählten Zahlungsmittels nach erfolgreicher Buchung vor. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Beförderungstitels ist der Käufer verpflichtet, die Richtigkeit der darauf enthaltenen Daten unverzüglich zu prüfen. Itabus haftet nicht für etwaige Fehler, die vom Käufer selbst zu verantworten sind und sich auf die Reisedaten oder personenbezogene Daten des Fahrgasts im korrekt ausgestellten Beförderungstitel beziehen; eine Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht.


3.2.3 Im Falle entschuldbarer materieller Fehler des Käufers im Beförderungstitel bleibt dieser gültig, mit der Möglichkeit der Korrektur durch das Fahrpersonal an Bord, ohne dass eine weitere formelle Regularisierung oder zusätzliche Kosten erforderlich ist.


3.3 Entschädigungsgutscheine


3.3.1 Der Entschädigungsgutschein ist ein elektronisches Guthaben, das zur Erstattung des Preises des erworbenen Beförderungstitels und/oder des Preises einer Zusatzdienstleistung auf Antrag des Fahrgasts ausgestellt wird, falls die Beförderungsdienstleistungen abgesagt werden, sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verspätet oder Buchungen über die verfügbaren Plätze hinaus akzeptiert werden (der „Entschädigungsgutschein“). Gemäß Art. 19 Abs. 5 der EU-Verordnung Nr. 181/2011 kann der Entschädigungsgutschein vom Fahrgast als alternative Erstattungsform anstelle einer Barzahlung akzeptiert werden. Der Entschädigungsgutschein kann zum Erwerb von Itabus-Dienstleistungen gemäß den Artikeln 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4 und 3.3.5 verwendet werden.


3.3.2 Entschädigungsgutscheine können verwendet werden für den Erwerb von: (i) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen auch zu einem höheren Preis als der Wert des Entschädigungsgutscheins, wobei die Differenz zugunsten von Itabus zu zahlen ist; (ii) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem niedrigeren Preis als der Wert des Entschädigungsgutscheins, wobei ein Restguthaben entsteht, das für einen weiteren Erwerb von Itabus-Dienstleistungen verwendet werden kann.


3.3.3 Entschädigungsgutscheine sind teilbar und können in mehreren Schritten verwendet werden; eine Barauszahlung der vom Fahrgast im Falle einer Stornierung, einer Verspätung von über 120 Minuten oder bei Überbuchungen akzeptierten Entschädigungsgutscheine ist nicht zulässig.


3.3.4 Entschädigungsgutscheine sind nicht miteinander oder mit anderen Gutscheinarten kombinierbar.


3.3.5 Entschädigungsgutscheine können nicht zur Zahlung von eventuellen Gebühren oder Zuschlägen bei Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.4 Werbegutscheine


3.4.1 Werbegutscheine sind Rabattgutscheine, die Itabus im Rahmen spezifischer Werbeaktionen oder anderer kommerzieller Initiativen dem Fahrgast für den Erwerb von Itabus-Dienstleistungen gewähren kann (die „Werbegutscheine“).


3.4.2 Der Wert der Werbegutscheine wird von Itabus jeweils festgelegt.


3.4.3 Werbegutscheine können innerhalb eines von Itabus jeweils im Rahmen der Werbeaktionen oder anderer kommerzieller Initiativen festgelegten Ablaufdatums verwendet werden. Weitere Einzelheiten und Bedingungen sind auf der Website von Itabus einsehbar.


3.4.4 Werbegutscheine können verwendet werden für den Erwerb von: (i) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen auch zu einem höheren Preis als der Wert des Werbegutscheins, wobei die Differenz zugunsten von Itabus zu zahlen ist; (ii) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem niedrigeren Preis als der Wert des Werbegutscheins, wobei eine Rückerstattung des nicht genutzten Gutscheinwertes ausgeschlossen ist.


3.4.5 Werbegutscheine können nicht zur Zahlung von eventuellen Gebühren oder Zuschlägen bei Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.4.6 Werbegutscheine unterliegen den von Itabus zum Zeitpunkt der Ausstellung festgelegten und auf der Website veröffentlichten Regeln.


3.4.7 Werbegutscheine sind nicht miteinander oder mit anderen Gutscheinarten kombinierbar.


3.4.8 Itabus kann die Nutzung des Werbegutscheins an den Erwerb eines bestimmten Beförderungstitels, die Durchführung der Reise in einem bestimmten Zeitraum oder den Erwerb von Dienstleistungen für bestimmte Strecken, Reiseumgebungen und/oder Busse binden. Details zu den Nutzungseinschränkungen werden auf der Website von Itabus im Rahmen der jeweiligen Werbeaktion oder Initiative veröffentlicht.


3.4.9 Werbegutscheine sind nicht in Bargeld erstattbar oder anderweitig vom Fahrgast einlösbar. Nach Ablauf der jeweiligen Werbeaktion erlöschen die Rechte des Fahrgasts.


3.4.10 Werbegutscheine dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich vom begünstigten Fahrgast übertragen werden. Verstöße können von Itabus durch Sperrung der mit den übertragenen Werbegutscheinen erworbenen Beförderungstitel und/oder Schadenersatzforderungen geahndet werden.


3.4.11 Für Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen, die mit einem Werbegutschein erworben wurden, gelten die Nutzungs-, Erstattungs- und Umtauschbedingungen, die für die jeweilige Art von Itabus-Dienstleistung vorgesehen sind.


3.5 Stornogutscheine


3.5.1 Der Stornogutschein ist ein elektronisches Guthaben, das von Itabus gemäß den Tarifbestimmungen der erworbenen Beförderungsdienstleistung zugunsten des Fahrgasts ausgestellt wird, der die Stornierung eines gültigen Beförderungstitels beantragt hat, gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 (der „Stornogutschein“).


3.5.2 Stornogutscheine können verwendet werden für den Erwerb von: (i) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen auch zu einem höheren Preis als der Wert des Stornogutscheins, wobei die Differenz zugunsten von Itabus zu zahlen ist; (ii) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem niedrigeren Preis als der Wert des Stornogutscheins, wobei das Restguthaben für einen weiteren Erwerb genutzt werden kann.


3.5.3 Stornogutscheine können nicht zur Zahlung von eventuellen Gebühren oder Zuschlägen bei Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.5.4 Stornogutscheine können in mehreren Schritten verwendet werden, also auch für den Erwerb mehrerer Beförderungstitel und/oder Zusatzleistungen, jedoch nur bis zur Höhe des Gutscheinwertes. Sie sind nicht in Bargeld erstattbar oder anderweitig einlösbar. Weitere Einzelheiten und Bedingungen sind auf der Website von Itabus einsehbar.


3.5.5 Stornogutscheine können innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Ausstellung verwendet werden; diese Frist gilt als Zeitraum zur Inanspruchnahme der unter Punkt 3.5.2 genannten Leistungen.


3.5.6 Stornogutscheine sind nicht miteinander oder mit anderen Gutscheinarten kombinierbar.


3.5.7 Für Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen, die mit einem Stornogutschein erworben wurden, gelten die Nutzungs-, Erstattungs- und Umtauschbedingungen, die für die jeweilige Art von Itabus-Dienstleistung vorgesehen sind.


3.6 Allgemeine Bestimmungen zu Gutscheinen


3.6.1 Itabus ist berechtigt, die Zahlung der ausgestellten Beförderungstitel zu verlangen oder – nach eigenem Ermessen – die Ausstellung dieser Titel ganz oder teilweise durch die Ausgabe eines der in den Artikeln 3.3, 3.4 und 3.5 genannten Gutscheine zu annullieren, wenn diese aufgrund krimineller Handlungen wie Betrug, Betrugsversuch oder nachgewiesener anderer illegaler Aktivitäten eingelöst wurden. Das Recht von Itabus, Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.


3.6.2 Die Nutzung eines Gutscheins durch denjenigen, der als rechtmäßiger Inhaber erscheint, hat befreiende Wirkung für Itabus, auch gegenüber demjenigen, der später als tatsächlicher Inhaber festgestellt wird, sofern Itabus in gutem Glauben gehandelt hat.


3.7 Rechnungsstellung


3.7.1 Wenn der Fahrgast einen Beförderungstitel über von Itabus verwaltete Vertriebskanäle erwirbt, kann die Ausstellung der Rechnung (oder der steuerlichen Dokumentation zum Beförderungstitel) vom Käufer während des Erwerbsvorgangs angefordert werden und wird elektronisch an die vom Kunden angegebene Adresse übermittelt.


4 BEFÖRDERUNGSTITEL


4.1 Der Beförderungstitel besteht in der elektronischen Aufzeichnung der Daten bezüglich der

vom Fahrgast erworbenen Itabus-Dienstleistung und wird in lesbarer und druckbarer Form bereitgestellt (der „Beförderungstitel“). Der Beförderungstitel wird nach Abschluss des Buchungsvorgangs für eine Reise von einem Ausgangsort zu einem Zielort, die von Itabus angeboten werden (die „Reise“), ausgestellt. Bei Erwerb von Hin- und Rückfahrten ist der Beförderungstitel für die gesamte Reise, einschließlich Hin- und Rückfahrt, gültig.


4.2 Der Erwerb der Itabus-Dienstleistung kann über die Vertriebswege erfolgen, wie in Artikel 2 näher beschrieben. Abhängig vom gewählten Vertriebsweg wird der Beförderungstitel in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die beim Kauf angegebene Adresse übermittelt oder in Papierform ausgedruckt und dem Fahrgast übergeben.


4.3 Zum Zeitpunkt des Erwerbs ist der Fahrgast verpflichtet, seine Daten korrekt einzugeben bzw. anzugeben und die Richtigkeit der auf dem Beförderungstitel angegebenen Daten (z. B. Name, Abfahrts- und Ankunftsdatum/-zeit) zu überprüfen.


4.4 Der über von Itabus verwaltete Vertriebswege erworbene Beförderungstitel wird ausschließlich in elektronischer Form übermittelt.


4.5 Der über nationale und internationale Vertriebsstellen erworbene Beförderungstitel kann nach Ermessen: (i) elektronisch und/oder per E-Mail an die vom Fahrgast beim Kauf angegebene Adresse übermittelt oder (ii) vom Verkaufspersonal in Papierform ausgedruckt und übergeben werden.


4.6 Der gemäß den Artikeln 4.4 und 4.5 ausgestellte Beförderungstitel ist vom Fahrgast aufzubewahren, um ihn dem Fahrpersonal („Fahrpersonal“) auf elektronischem Gerät (Smartphone, Tablet etc.) oder in Papierform vorzuzeigen.


4.7 Die Kaufbestätigung und Ausstellung des zugehörigen Beförderungstitels sind endgültig. Jede Änderung des Inhalts durch den Fahrgast führt zu einer Änderung oder Stornierung gemäß Artikel 9.


4.8 Der Fahrgast ist verpflichtet, den Beförderungstitel auf einfache Anforderung des Fahrpersonals im Bus vorzuzeigen; im Falle eines auf eine Person ausgestellten Titels zusätzlich einen gültigen Lichtbildausweis, um die Berechtigung zum Beförderungstitel zu überprüfen, gemäß Artikel 8.


4.9 Der Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderungsdienstleistung und etwaige Zusatzleistungen, sofern:

(i) ein gültiger Beförderungstitel auf seinen Namen für die Itabus-Dienstleistungen und die dort angegebene Reise ausgestellt wurde;

(ii) er im Besitz des entsprechenden Beförderungstitels ist.


4.10 Der Beförderungstitel ist nicht übertragbar und darf nicht von anderen Personen genutzt werden. Ein Zustieg und/oder Ausstieg des Fahrgasts an anderen Orten als denen, die im Beförderungstitel angegeben sind, ist nicht gestattet.


4.11 Entscheidet der Fahrgast eigenmächtig, die Reise zu unterbrechen, indem er den Bus verlässt und sein Gepäck mitnimmt, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung für den nicht genutzten Teil der Reise.


4.12 Der Erwerb von Itabus-Dienstleistungen für maximal 20 Fahrgäste in einer einzigen Buchung ist zulässig. In diesem Fall stellt Itabus einen einzigen kumulativen Beförderungstitel („Kumulativer Beförderungstitel“) aus und generiert für jeden Fahrgast einen separaten Beförderungstitel.


4.13 Jedem Fahrgast, für den ein gültiger Beförderungstitel ausgestellt wurde, wird ein Sitzplatz zugewiesen. Je nach gewähltem Vertriebsweg kann der Fahrgast die Zusatzleistung für die Sitzplatzwahl (z. B. Gang- oder Fensterplatz, Reihe, Tisch) erwerben, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Bus zum Zeitpunkt des Kaufs. Der Preis dieser Zusatzleistung richtet sich nach dem am Tag des Erwerbs der Itabus-Dienstleistung für die betreffende Reise gültigen Tarif.


4.14 Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung des Beförderungstitels oder wenn der Fahrgast den Beförderungstitel nicht vorzeigen kann bzw. die Übereinstimmung zwischen Fahrgast und Beförderungstitelinhaber nicht nachgewiesen werden kann, bleibt das Recht von Itabus gemäß Artikel 8.4 (i) unberührt. Der Fahrgast muss in diesem Fall einen neuen Beförderungstitel zum Tarif für den Erwerb über das Fahrpersonal gemäß Artikel 2.6 erwerben, um die Beförderungsdienstleistung in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast trägt zudem alle Risiken im Zusammenhang mit der möglichen Weitergabe der digitalen Datei des Beförderungstitels.


5 ANWENDUNGSBEREICH


5.1 Die Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Beförderungstiteln, die über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) getätigt werden.


5.2 Es wird klargestellt, dass die Artikel 2.4 (mit Ausnahme von Artikel 2.4.4), 3.1 (i) und 3.2 (mit Ausnahme von Artikel 3.2.3) dieser Verkaufsbedingungen auch auf den Verkauf von Personenbeförderungsdienstleistungen durch von Itabus autorisierte Drittanbieter („Drittanbieter-Dienste“) über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) Anwendung finden. Beförderungstitel im Zusammenhang mit Drittanbieter-Diensten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4.1, 4.3 und 4.4 dieser Verkaufsbedingungen, soweit diese anwendbar sind.


5.3 Der Erwerb von Drittanbieter-Diensten stellt keine Buchung einer Itabus-Beförderungsdienstleistung dar, da Itabus für diese Dienste ausschließlich die Buchung über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) zulässt.


5.4 Beförderungstitel für Drittanbieter-Dienste, die über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) verkauft werden, sind weder änderbar noch stornierbar. Die Transportbedingungen für Drittanbieter-Dienste, die über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) verkauft werden, unterliegen in jedem Fall den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Die vom Drittanbieter für die Drittanbieter-Dienste geltenden Bedingungen werden auf den Webportalen von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) im Rahmen des Such- und Buchungsvorgangs deutlich angezeigt und müssen vom Käufer akzeptiert werden.


B – TRANSPORTBEDINGUNGEN


6 ANWENDUNGSBEREICH


6.1 Die Transportbedingungen gelten für die Beförderungsdienstleistungen.


6.2 Im Falle von Drittanbieter-Diensten, auch in Verbindung mit Itabus-Diensten, sind die Drittanbieter die alleinigen Erbringer der Beförderungsdienstleistung; sie sind somit ausschließlich verantwortlich für die Durchführung der Dienstleistung sowie für die Bedingungen und den Beförderungsvertrag. In diesen Fällen gelten ausschließlich die jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Anbieter, die die genannten Dienste erbringen; diese Bedingungen werden auf den Webportalen von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) angemessen angezeigt und müssen beim Erwerb der Drittanbieter-Dienste akzeptiert werden.


7 BEFÖRDERUNGSVERTRAG


7.1 Der Vertrag über die Itabus-Dienstleistungen, der durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wird, ist ein Beförderungsvertrag im Sinne von Art. 1678 des italienischen Zivilgesetzbuchs (der „Vertrag“), durch den sich Itabus verpflichtet, jede natürliche Person, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels ist, wie nachfolgend definiert („Passagier“), vom Abfahrtsort zum im Beförderungstitel angegebenen Zielort unter Einsatz der Itabus-Fahrzeuge (die „Busse“) zu befördern.


7.2 Die Itabus-Dienstleistungen, die Gegenstand eines jeden Vertrags sind, sowie das jeweilige Vertragsverhältnis unterliegen neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem italienischen Recht, einschließlich des Rechts der Europäischen Union, soweit und soweit es in Italien anwendbar ist.


7.3 Jeder Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Beförderungstitel nach vollständiger Zahlung des Preises für die Itabus-Dienstleistung gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde.


8 CHECK-IN UND BOARDING


8.1 Um die Check-in-Vorgänge, das Gepäck-Boarding und die Einhaltung der von Itabus vorgesehenen Abfahrtszeiten zu erleichtern sowie die Sicherheit der vorbereitenden Tätigkeiten vor Reisebeginn zu gewährleisten, muss der Passagier, soweit nicht anders von Itabus angegeben, mindestens 15 (fünfzehn) Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit am Bahnhof oder an der Einstiegshaltestelle erscheinen.


8.2 Soweit nicht anders von Itabus mitgeteilt, muss der Passagier am im Beförderungstitel angegebenen Abfahrtsort und zur angegebenen Zeit in den Bus einsteigen. Andernfalls verliert der Passagier das Recht auf die Inanspruchnahme der Beförderungsdienstleistungen und etwaiger erworbener Zusatzleistungen.


8.3 Neben dem Beförderungstitel gemäß Artikel 4 muss der Passagier die erforderlichen Reisedokumente mitführen, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften; es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sicherzustellen, dass er mit den richtigen Dokumenten reist (z. B. gültiger Ausweis oder Identitätsnachweis).


8.4 Itabus behält sich das Recht vor, den Passagier vom Boarding auszuschließen oder ihn während der Reise aussteigen zu lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

(i) Der Passagier verfügt nicht über einen gültigen Beförderungstitel, der ihn zur Inanspruchnahme der Beförderungsdienstleistung berechtigt, begleitet von einem gültigen Reisedokument; falls der Käufer unter eigener Verantwortung erklärt, den Beförderungstitel nicht physisch zur Verfügung zu haben, obwohl er ordnungsgemäß erworben wurde, wird der Zugang an Bord gegen Vorlage eines gültigen Dokuments gestattet, das den Kauf des Tickets im Itabus-System nachweist;

(ii) der Passagier die geltenden Vorschriften oder die Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die in Artikel 12 genannten, nicht einhält; oder

(iii) die Beförderung oder Fortsetzung der Beförderung des Passagiers ein offensichtliches Sicherheitsrisiko darstellt.


8.5 In den Fällen gemäß Artikel 8.4 ist Itabus unter keinen Umständen verpflichtet, dem Passagier ganz oder teilweise eine Erstattung zu gewähren oder eine Entschädigung anzuerkennen.


8.6 Soweit nicht anders von Itabus mitgeteilt, muss der Passagier den im Beförderungstitel angegebenen Sitzplatz einnehmen. Aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen kann Itabus Sitzplätze auch nach Reisebeginn neu zuweisen. Dies kann z. B. bei Schwangeren, Minderjährigen und Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität (wie nachfolgend definiert) erforderlich sein, wenn keine geeigneten freien Plätze verfügbar sind. In diesem Fall ist den Anweisungen des Bordpersonals Folge zu leisten. Die Neuzuweisung erfolgt ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Nationalität oder Geschlecht.


8.7 Sollte eine Änderung der Sitzplatzreservierung erfolgen und es nicht möglich sein, einen Sitzplatz in der gebuchten Kategorie oder einer höheren Kategorie zuzuweisen, kann der Passagier die Rückerstattung des ggf. gezahlten Entgelts für die Sitzplatzreservierung verlangen. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn der Sitzplatz bereits zugewiesen wurde oder kostenlos erhalten wurde.


8.8 Ungeachtet von Artikel 8.4 Buchstabe i) ist das Einsteigen ohne gültigen Beförderungstitel untersagt. Wer während einer Kontrolle an Bord keinen gültigen Beförderungstitel vorweisen kann, ist verpflichtet, wahlweise:

a) seine Situation sofort zu regulieren, sofern Plätze im Bus verfügbar sind, durch den Erwerb einer Beförderungsdienstleistung für die bereits zurückgelegte Strecke plus die noch zu fahrende Strecke bis zum Ziel unter Zahlung eines Zuschlags von 100 % des Preises der

Beförderungsdienstleistung für die gesamte Reise, mindestens jedoch 50,00 EUR, wobei, falls die bereits zurückgelegte Strecke nicht überprüfbar ist, der Abfahrtsendpunkt des Busses zugrunde gelegt wird; der Passagier kann innerhalb von drei (3) Monaten ab Erbringung der Dienstleistung gemäß dem auf der Itabus-Website veröffentlichten Formular Beschwerde einlegen; Itabus wird (i) innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde den Passagier darüber informieren, ob die Beschwerde angenommen, abgelehnt oder noch geprüft wird; (ii) innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde dem Passagier eine endgültige Antwort geben;

b) an der nächsten geeigneten Haltestelle oder einem sicheren Ort aussteigen, unter Zahlung des Preises für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich eines Zuschlags von 100 % des fälligen Betrags, mindestens jedoch 50 EUR, wobei der Passagier weiterhin das Recht hat, eine Beschwerde gemäß Buchstabe a) einzureichen.


8.9 Als im Besitz eines ungültigen Beförderungstitels gilt auch, wer einen Titel mit Preisermäßigungen nutzt, ohne Anspruch darauf zu haben, oder einen gefälschten, unvollständigen oder unleserlichen Titel verwendet.


8.10 Bei Verstößen gegen Vorschriften bezüglich Gegenständen, die der Passagier nicht mitführen darf (z. B. gefährliche Gegenstände, explosive oder entzündliche Materialien) oder in sonstiger Verletzung von Artikel 15.1.6, ist Itabus berechtigt, die Beförderung zu verweigern und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Itabus-Dienstleistungen und der Passagiere zu gewährleisten.


9 ÄNDERUNGEN DER BUCHUNG UND STORNIERUNGEN DURCH DEN PASSAGIER


9.1 Die Buchung kann vom Passagier nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und über die in den Artikeln 9.9 und 9.10 genannten Kanäle einseitig geändert werden. Änderungen der Buchung sind in jedem Fall für internationale Beförderungsdienstleistungen, für Beförderungsdienstleistungen in Verbindung mit Leistungen Dritter sowie für bestimmte Tarife/Produkte/Dienstleistungen, die auf der Itabus-Website und in diesen Bedingungen angegeben sind, nicht gestattet.


9.2 Bei einem personalisierten Beförderungstitel kann der Passagier den Vor- und Nachnamen eines oder mehrerer in der Buchung enthaltener Passagiere bis zu 15 (fünfzehn) Minuten vor Abfahrt ändern. Bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung gilt die Änderung automatisch für beide Strecken und ist nur vor der Ausführung der ersten Strecke möglich. Die Namensänderung eines oder mehrerer Passagiere unterliegt einer festen Gebühr, deren Höhe auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ oder während des Änderungsprozesses abrufbar ist.


9.3 Der Passagier kann die Uhrzeit und/oder das Datum der Reise ändern. Bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung muss das Rückreisedatum stets nach dem Hinreisedatum liegen. Änderungen der Uhrzeit oder des Datums der Reise können bis zu 30 (dreißig) Minuten vor Abfahrt vorgenommen werden und unterliegen einer prozentualen Änderungsgebühr auf den ursprünglich gezahlten Buchungspreis. Bei einer Änderung einer Hin- und Rückfahrtbuchung, die beide Strecken betrifft, wird für jede Strecke eine separate Änderungsgebühr berechnet. Die Prozentsätze der Änderungsgebühr sind auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ einsehbar, die entsprechenden Beträge während des Änderungsprozesses. Sollte die Änderung zu einem höheren Preis führen, ist der Passagier verpflichtet, die Preisdifferenz zu zahlen.


9.4 Der Passagier kann die Strecke der Reise bis zu 30 (dreißig) Minuten vor Abfahrt ändern. Bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung gilt die Änderung automatisch für beide Strecken und ist nur vor Ausführung der ersten Strecke möglich. Die Streckenänderung unterliegt einer prozentualen Gebühr auf den ursprünglich gezahlten Buchungspreis; bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung wird für jede Strecke eine separate Änderungsgebühr berechnet. Bei einer Verbindung von mehreren Strecken (Einzelreise), bei der als neuer Ausgangs- oder Zielort die Umsteigestation der ursprünglichen Buchung gewählt wird, wird die längste Strecke der ursprünglichen Buchung storniert und die entsprechende Rückbehaltung angewendet. Die Prozentsätze der Änderungsgebühr sind auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ einsehbar; die Beträge während des Änderungsprozesses. Führt die Änderung der Strecke zu einem höheren Preis als der ursprünglich für die gebuchte Strecke gezahlte Preis, ist der Passagier verpflichtet, die Preisdifferenz zu zahlen.


9.5 In den Fällen von Artikeln 9.3 und 9.4 wird der vom Passagier ursprünglich für eventuelle Zusatzleistungen gezahlte Preis als Guthaben für die Begleichung von Preisdifferenzen, Änderungsgebühren und ggf. zusätzlichen Kosten (Erwerb neuer Zusatzleistungen) verwendet. Das aus der vorherigen Buchung resultierende Guthaben muss während des Änderungsprozesses vollständig genutzt werden, um die Änderung korrekt abzuschließen.


9.6 Vorbehaltlich der Artikel 9.2, 9.3 und 9.4 in Bezug auf Hin- und Rückfahrten kann jeweils nur ein einzelnes Element (Name, Uhrzeit/Datum, Strecke) der Buchung geändert werden; die Änderung der Namen von zwei oder mehr Passagieren gilt als einzelne Operation.


9.7 Der Passagier kann den bei der Buchung gewählten/zugewiesenen Sitzplatz innerhalb derselben beim Kauf des Beförderungstitels gewählten Reisezone bis zur Abfahrt ändern. Änderungen des gewählten/zugewiesenen Sitzplatzes unterliegen den auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ abrufbaren Tarifen oder, in jedem Fall, den im Änderungsprozess angezeigten Preisen.


9.8 Der Passagier kann die Anzahl der im Beförderungstitel enthaltenen Gepäckstücke ändern, indem er eines oder mehrere hinzufügt, unter Beachtung der Grenzen gemäß Artikel 15, bis zur Abfahrt. Änderungen der Gepäckanzahl unterliegen den auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ abrufbaren Tarifen oder, in jedem Fall, den im Änderungsprozess angezeigten Preisen.


9.9 Änderungen gemäß den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 können über folgende Kanäle erfolgen: (i) Itabus-Website, (ii) Itabus-Mobile-App für Smartphones, (iii) Kundenservice, (iv) autorisierte Wiederverkäufer im nationalen Gebiet, sofern und soweit dieser Service beim gewählten Wiederverkäufer verfügbar ist.


9.10 Änderungen gemäß den Artikeln 9.7 und 9.8 können nur erfolgen über: (i) Itabus-Website, (ii) Itabus-Mobile-App für Smartphones, (iii) Kundenservice, (iv) Itabus-Personal mit entsprechendem mobilen Gerät an Bord des Busses.


9.11 Alle Änderungen einer Buchung, die nicht ausdrücklich in den vorherigen Artikeln vorgesehen sind, setzen die vorherige Stornierung der gebuchten Reise durch den Passagier voraus.


9.12 Die Stornierung kann nur erfolgen über: (i) Itabus-Website, (ii) Itabus-Mobile-App für Smartphones, (iii) Kundenservice und (iv) autorisierte Wiederverkäufer, sofern und soweit dieser Service beim gewählten Wiederverkäufer verfügbar ist.


9.13 Für jede vom Passagier freiwillig durchgeführte Stornierung kann eine Stornogebühr entsprechend dem für jede Reise und jeden Passagier gekauften Tarif/Produkt erhoben werden. Etwaige Rückerstattungen werden in Form eines Stornogutscheins (Voucher da Cancellazione) ausgestellt, entsprechend dem auf dem Beförderungstitel angegebenen Preis, abzüglich der etwaigen Kosten des Stornierungsverfahrens. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer im Falle höherer Gewalt oder objektiver Unmöglichkeit aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse seine Rechte geltend machen kann.


9.14 Bei einem kumulativen Beförderungstitel (Titolo di Trasporto Cumulativo) ist eine Stornierung der Reise für nur einen Teil der Passagiere des Gruppen-Tickets nicht zulässig.


9.15 Buchungen mit verbundenen Reisen mehrerer Strecken gelten als eine einzige Reise von Ausgangs- bis Endpunkt gemäß dem Beförderungstitel. Eine Stornierung einzelner Strecken innerhalb dieser Reise ist nicht möglich; nur wenn der Passagier Einzelstrecken gebucht hat

und die Verbindung selbst organisiert, kann jede Strecke als separate Reise behandelt und unabhängig storniert werden.


9.16 Bei Hin- und Rückfahrtenbuchungen erkennt Itabus dem Passagier das Recht zu, auch nur die Hin- oder Rückstrecke des Beförderungstitels zu stornieren.


9.17 Die Bedingungen und Verfahren für Stornierungen variieren je nach Tarif/Produkt und Verkaufskanal, über den die Itabus-Dienstleistung erworben wurde.


9.18 Im Falle einer Stornierung wird dem Passagier oder, bei einem kumulativen Beförderungstitel, dem Referenznutzer (d. h. derjenigen Person, die den kumulativen Beförderungstitel gemäß Artikel 4.12 erworben hat) ein Stornogutschein (Voucher da Cancellazione) ausgestellt, wie in Artikel 3.5 beschrieben. Zudem kann der Passagier, falls für den erworbenen Beförderungstitel vorgesehen, eine Rückerstattung der Reise über den Abschnitt „Assistenza“ der Itabus-Website beantragen.


10 STORNIERUNGEN VON DIENSTLEISTUNGEN UND ERSTATTUNGEN


10.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 10.6, informiert Itabus den Passagier im Falle einer Stornierung oder Verspätung der Reise gegenüber der auf dem Beförderungstitel angegebenen Abfahrtszeit, die nicht vom Passagier zu vertreten ist, so früh wie möglich, spätestens jedoch 30 (dreißig) Minuten nach der vorgesehenen Abfahrtszeit, über die Itabus-Website. Sobald die Information verfügbar ist, teilt Itabus die neue Abfahrtszeit mit. Sofern möglich, erfolgt die Mitteilung elektronisch (z. B. per E-Mail oder SMS an die vom Passagier beim Kauf des Beförderungstitels angegebenen Kontaktdaten), auch für Passagiere, die an einer Haltestelle starten und die diese Mitteilung angefordert und die erforderlichen Kontaktdaten bereitgestellt haben.


10.2 Im Falle einer Stornierung, einer Verspätung von mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten oder bei Annahme von Buchungen, die die verfügbare Sitzplatzkapazität überschreiten, hat der Passagier das Recht, zwischen (i) der Fortsetzung der Reise oder der Umleitung zur Endstation gemäß Vertrag, ohne zusätzliche Kosten, unter vergleichbaren Bedingungen und möglichst kurzfristig; oder (ii) der Erstattung des für den Beförderungstitel gezahlten Preises und ggf. einer kostenlosen Rückbeförderung zum Ausgangspunkt der Reise gemäß Vertrag, zu wählen. Diese Wahl muss der Passagier spätestens bis zur Abfahrtszeit der vorgeschlagenen Alternativreise treffen; unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung der Ablehnung, gilt die vorgeschlagene Alternative als akzeptiert.


10.3 Kann Itabus dem Passagier die Wahl gemäß Artikel 10.2 nicht anbieten, hat der Passagier

gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 % (fünfzig Prozent) des für den Beförderungstitel gezahlten Preises, zusätzlich zur Erstattung gemäß Artikel 10.2 (ii). Dieser Betrag wird von Itabus innerhalb eines Monats nach Vorlage des Erstattungsantrags in bar gezahlt, es sei denn, der Passagier akzeptiert alternativ einen Ausgleichsgutschein (Voucher da Compensazione) gemäß Artikel 3.3.


10.4 Wird der Bus während der Reise unbrauchbar, ermöglicht Itabus die Fortsetzung der Beförderungsdienstleistungen auf einem anderen Bus alternativ (i) ab dem Punkt, an dem der Bus ausgefallen ist, oder (ii) durch kostenlosen Transport der Passagiere vom Ausfallort zu einem geeigneten Wartebereich oder Bahnhof, von dem die Reise fortgesetzt werden kann.


10.5 Im Falle einer Stornierung oder Verspätung des Beförderungsdienstes von mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten ab der planmäßigen Abfahrt an einer Haltestelle hat der Passagier Anspruch auf Fortsetzung der Reise, Umleitung oder Rückerstattung des für den Beförderungstitel gezahlten Preises gemäß Artikel 10.6.


10.6 Die Rückerstattung des Beförderungstitels gemäß den Artikeln 10.2 und 10.5 deckt die gesamten Kosten des Beförderungstitels zum beim Kauf gezahlten Tarif ab, für den Teil oder die Teile der Reise, die nicht abgeschlossen wurden, sowie für bereits absolvierte Teile der Reise, wenn der Beförderungstitel keine Relevanz mehr für den ursprünglichen Reiseplan des Passagiers hat. Die Rückerstattung erfolgt in bar, sofern der Passagier nicht eine andere Zahlungsform akzeptiert, in jedem Fall jedoch in Form eines Ausgleichsgutscheins gemäß Artikel 3.3. Die Rückerstattung in bar erfolgt per Banküberweisung auf die vom Passagier angegebenen Kontodaten oder als Gutschrift auf die beim Kauf verwendete Kreditkarte oder das PayPal-Konto über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle. Die Zahlung erfolgt in Euro innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eingang des Erstattungsantrags. Itabus trägt ausschließlich die zum Zeitpunkt der Durchführung der Überweisung bekannten Bankgebühren.


10.7 Jegliche Stornierung einer Reise durch Itabus richtet sich nach dem geltenden Recht, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Rechte von Fahrgästen im Busverkehr.


11 RECHTE DER PASSAGIERE


11.1 Passagiere, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels sind, haben das Recht auf Beförderung auf der im Beförderungstitel angegebenen Strecke gemäß den öffentlich angebotenen Vertragsbedingungen, ohne jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung.


11.2 In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 werden den Passagieren, die die Itabus-Dienste in Anspruch nehmen, die folgenden Rechte garantiert:

(i) keine Diskriminierung zwischen den Passagieren hinsichtlich der von den Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen;

(ii) die Rechte der Passagiere im Falle von Unfällen mit Bussen, die zum Tod oder zu Verletzungen von Passagieren oder zum Verlust bzw. zur Beschädigung von Gepäck führen;

(iii) die Nichtdiskriminierung und die obligatorische Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

(iv) die Rechte der Passagiere im Falle von Stornierungen oder Verspätungen;

(v) die Bereitstellung der Mindestinformationen für die Passagiere;

(vi) die Bearbeitung von Beschwerden;

(vii) die allgemeinen Regeln zur Gewährleistung der Anwendung der Verordnung.


11.3 Für weitere Einzelheiten wird auf den Abschnitt „Rechte der Passagiere“ auf der Itabus-Website verwiesen.


12 MINDERJÄHRIGE


12.1 Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren dürfen nur in zugelassenen Kindersitzen auf den Bussen reisen. Es liegt in der Verantwortung des Elternteils des Kindes bzw. der Person, die die elterliche Sorge über das Kind ausübt, den Kindersitz an Bord des Busses mitzubringen und sicherzustellen, dass das Kind gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften sicher reist. Itabus übernimmt keine Verantwortung für die Eignung und Rechtskonformität der von den Begleitpersonen mitgebrachten Kindersitze. Ohne Kindersitz wird die Mitnahme an Bord nicht gestattet.


12.2 Kinder über 3 Jahre und mit einer Körpergröße unter 1,50 Metern müssen von den begleitenden volljährigen Passagieren mit Kinderrückhaltesystemen gesichert werden, sofern diese an Bord des Busses vorhanden, zugelassen und mit der Körpergröße des Kindes kompatibel sind.


12.3 Ist der Bus nicht mit zugelassenen Kinderrückhaltesystemen gemäß Artikel 12.2 ausgestattet, müssen Minderjährige die Standard-Sicherheitsgurte verwenden, sofern diese mit ihrer Körpergröße kompatibel sind. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Kinder mit einer Körpergröße unter 1,50 Metern und einem Gewicht unter 36 Kilogramm.


12.4 Im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften haftet die Person, die für die Aufsicht über den Minderjährigen an Bord verantwortlich ist. Passagiere bis zu 36 Kilogramm Gewicht und bis zu 1,50 Meter Körpergröße, die auf Linienbussen reisen, können ohne Kinderrückhaltesystem gesichert sein, sofern sie keinen vorderen Sitzplatz einnehmen und von mindestens einem volljährigen Passagier begleitet werden.


12.5 Minderjährige unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person reisen. Eltern oder Sorgeberechtigte von Minderjährigen unter 14 Jahren, die ins Ausland reisen und nicht von einer der genannten volljährigen Personen begleitet werden, müssen eine „Begleitererklärung“ unterzeichnen, die bei der Polizeibehörde verbleibt. Das Formular ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.poliziadistato.it/statics/31/modulo_dichiarazione_accompagnamento.pdf. Die Reisegenehmigung gilt nur für die einzelne Reise (Hin- und/oder Rückfahrt) außerhalb des Wohnsitzes des 14-jährigen Minderjährigen zu einer festgelegten Zielstation.


12.6 Für Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren muss eine schriftliche Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten vorliegen, die gemäß dem auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Muster erstellt wird und dem Beförderungstitel beigefügt wird.


12.7 Auf national zugelassenen Linien dürfen Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren ohne Begleitung einer volljährigen Person reisen, sofern sie die Genehmigung nach Artikel 12.6 besitzen und die Reise: a) nicht auf einem Nachtbus erfolgt; b) keinen Buswechsel beinhaltet; c) keine Überschreitung nationaler Grenzen erfordert. Itabus übernimmt in jedem Fall keine Aufsichtspflicht gegenüber dem/den Minderjährigen.


12.8 Auf international zugelassenen Linien dürfen Minderjährige unter 16 Jahren nur in Begleitung reisen, während Personen zwischen 16 und unter 18 Jahren ohne Begleitung reisen dürfen, sofern sie im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments und einer schriftlichen Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gemäß dem auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Muster sind. Das Bordpersonal kann die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments verlangen.


13 PERSONEN MIT BEHINDERUNG ODER EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT


13.1 Itabus erbringt die Beförderungsdienste ohne Diskriminierung von Personen, deren Mobilität aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, geistigen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen, einschließlich des Alters, eingeschränkt ist und deren Zustand eine angemessene Berücksichtigung und Anpassung des Beförderungsdienstes an ihre spezifischen Bedürfnisse erfordert (die „Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität“). Zu diesem Zweck hält sich Itabus an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und erbringt die Assistenzleistungen, die in den Verantwortungsbereich des Verkehrsträgers gemäß Anhang I der genannten Verordnung fallen.


13.2 Um die Durchführbarkeit der Beförderung der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie ggf. ihres Begleiters sicherzustellen, muss der Passagier Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, mittels des auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Formulars und spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Beginn der Reise.


13.3 Es wird klargestellt, dass Itabus die Bedingungen der Busbahnhöfe und Haltestellen nicht beeinflussen oder ändern kann und daher den Zugang von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht garantieren und für dessen Nichtverfügbarkeit nicht verantwortlich gemacht werden kann.


13.4 Die Beförderung von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kann von Itabus ausschließlich in folgenden Fällen abgelehnt werden:

(i) zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen nach EU-, internationalen oder nationalen Vorschriften oder Anforderungen der zuständigen Behörden in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit;

(ii) wenn die Konfiguration des Busses, der Infrastruktur oder der Haltestellen bzw. Bahnhöfe das sichere Ein- oder Aussteigen oder die Beförderung der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich macht.


13.5 Wird einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels ist, das Einsteigen aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert, können die betroffene Person und ihr eventueller Begleiter wählen zwischen:

(i) dem Recht auf Rückerstattung und ggf. kostenloser Rückfahrt zum Ausgangspunkt gemäß Beförderungstitel so bald wie möglich;

(ii) soweit möglich, der Fortsetzung der Reise oder Umleitung über angemessene alternative Beförderungsdienste bis zum im Beförderungstitel angegebenen Ziel.


13.6 Blindenhunde und Begleittiere


13.6.1 Blindenhunde oder anerkannte Assistenzhunde, die eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität begleiten, reisen kostenlos. Diese Tiere müssen auf Verlangen des Fahrers oder eines anderen Passagiers einen Maulkorb tragen.


13.6.2 Um die Durchführbarkeit der Beförderung des Assistenzhundes der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sicherzustellen, muss der Passagier Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, mittels des auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Formulars und spätestens 36 Stunden vor Beginn der Reise.


13.6.3 Der Begleiter einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reist kostenlos, wenn ein kontinuierlicher Begleitbedarf der Person festgestellt wird; sofern möglich, wird ihm ein Sitzplatz neben der begleiteten Person zugewiesen.


13.6.4 Um die Durchführbarkeit der Beförderung der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie ihres Begleiters sicherzustellen, muss der Passagier Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, mittels des auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Formulars und spätestens 36 Stunden vor Beginn der Reise.


13.7 Rollstühle


13.7.1 Die Beförderung zusammenklappbarer Rollstühle und anderer Gehhilfen von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Gepäckraum ist kostenlos. Zur Überprüfung der Transportfähigkeit des Rollstuhls im Rahmen eines Beförderungsdienstes muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder der Gehhilfe Itabus vor Buchung mitgeteilt werden, spätestens 36 Stunden vor Abfahrt. Aus Sicherheitsgründen müssen transportierte Rollstühle zusammenklappbar und nicht elektrisch betrieben sein.


13.7.2 Für bestimmte Beförderungsdienste bietet Itabus den Transport von Rollstühlen im Passagierraum an. Zur Überprüfung der Möglichkeit, den Rollstuhl im Passagierraum zu transportieren, muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder der Gehhilfe Itabus vor Buchung mitgeteilt werden, spätestens 36 Stunden vor Abfahrt. Damit Rollstühle im Passagierraum platziert werden können, müssen sie unabhängig vom Herstellungsdatum über Sicherheitsbefestigungspunkte (sog. Kraftknoten) gemäß DIN 75078-2 sowie eine Herstellerzulassung gemäß DIN EN 12183 oder 12184 verfügen. Die Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität muss: a) die Einhaltung der Transportanforderungen bei der

Übermittlung des Formulars im Bereich „Assistenza“ bestätigen und b) gewährleisten, dass der Rollstuhl funktionstüchtig und sicher nutzbar ist.


13.7.3 Der Rollstuhl muss den geltenden offiziellen Sicherheitsanforderungen nach nationalem, EU- und internationalem Recht entsprechen. Nach alleinigem Ermessen von Itabus kann der Transport im Gepäckraum abgelehnt werden, wenn die Sicherheit der Reise gefährdet ist. Itabus haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel des Rollstuhls zurückzuführen sind.


13.7.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 haftet Itabus für Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder zugehörigen Geräten. Die Entschädigung entspricht den Kosten für Ersatz oder Reparatur der verlorenen oder beschädigten Geräte.


13.7.5 Soweit erforderlich, unternimmt Itabus alle zumutbaren Anstrengungen, um schnell Ersatzgeräte oder Hilfsmittel bereitzustellen. Diese sollen technisch und funktional den verlorenen oder beschädigten Geräten so weit wie möglich entsprechen.


14 PFLICHTEN DER PASSAGIERE


14.1 An Bord des Busses verpflichtet sich der Passagier, ein ruhiges und respektvolles Verhalten gegenüber anderen Passagieren und dem Fahrpersonal einzuhalten. Insbesondere:

(i) wird er während der Fahrt nicht mit dem Fahrpersonal sprechen, außer um Notfälle zu melden, die die Sicherheit der Passagiere gefährden, oder aus sonstigem dringendem Anlass; (ii) wird er den Sicherheitsgurt anlegen und geschlossen halten; (iii) wird er während der Fahrt auf seinem Sitzplatz verbleiben, das Gehen im Gang vermeiden; (iv) wird er allen Sicherheitsanweisungen von Itabus Folge leisten, die akustisch, schriftlich oder durch das Fahrpersonal übermittelt werden; (v) wird er nicht alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen reisen; (vi) wird er keine Substanzen konsumieren, die andere Passagiere stören oder die Bordalarmsysteme auslösen könnten (Verbot von Rauchen, E-Zigaretten, erhitzten Tabakprodukten, Drogen, Alkohol und illegalen Substanzen in allen Bereichen des Busses, einschließlich Toiletten); (vii) wird er die Sauberkeit des Fahrzeugs und der Einrichtungen respektieren; (viii) wird er das Mobiltelefon nicht im Freisprechmodus verwenden; (ix) wird er keine lauten oder störenden Geräte benutzen, die von anderen Passagieren wahrgenommen werden können; (x) wird er sich in gesundheitlich einwandfreiem Zustand befinden, sodass die Gesundheit anderer Passagiere nicht gefährdet wird, und keinen psycho-physischen Zustand aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum oder Missbrauch von Medikamenten aufweisen; (xi) wird er Sicherheitsvorrichtungen an Bord (z. B. Nothämmer, Notausgänge) nur im Notfall

und bei tatsächlicher Notwendigkeit verwenden; (xii) wird er die Bordausstattung (z. B. Automaten, Tische, Fußstützen, Armlehnen) sachgemäß nutzen, ohne Schäden, Bruch, Abnutzung oder Störungen anderer Passagiere zu verursachen.

Der begleitende Passagier eines Minderjährigen trägt die volle Verantwortung für das begleitete Kind, insbesondere um die Einhaltung der Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. Itabus übernimmt keine Haftung für Schäden an Passagieren oder Dritten, die aus der Missachtung der vorstehenden Vorschriften resultieren.


14.2 Bei Verstößen des Passagiers gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Artikeln 17 ff. des Titel II des D.P.R. Nr. 753/1980 festgelegten Pflichten kann Itabus die Beförderung verweigern oder unterbrechen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Polizeikräften, ohne dass der Passagier Anspruch auf Rückerstattung der für den Beförderungsdienst insgesamt gezahlten Beträge hat. Der Passagier haftet für alle Schäden, die Itabus oder Dritten durch solche Verstöße entstehen.


14.3 Während der Fahrt hat das Fahrpersonal volle Disziplinargewalt bei der Durchführung von Zwischenstopps außerhalb der vorgesehenen Ein- und Ausstiegshaltestellen, um Sicherheitsanforderungen und Arbeitszeitregelungen für Fahrer einzuhalten (die „Zwischenstopps“). Während solcher Zwischenstopps muss der Passagier:

(i) auf Aufforderung des Fahrpersonals oder von Zoll- bzw. Polizeibehörden den Bus verlassen; (ii) das Gepäck nicht aus dem Gepäckraum entnehmen, außer in gerechtfertigten Fällen und nach Genehmigung durch das Fahrpersonal (z. B. medizinische Gründe); (iii) innerhalb der vom Fahrpersonal angekündigten Zwischenstoppdauer wieder an Bord des Busses erscheinen.

Itabus behält sich das Recht vor, die Fahrt fortzusetzen, falls der Passagier nicht rechtzeitig zum Bus zurückkehrt, ohne für dessen Abwesenheit haftbar zu sein.


14.4 Der Passagier muss den Wi-Fi-Dienst nur für legale Zwecke und gemäß den Nutzungsbedingungen verwenden und trägt die volle Verantwortung gegenüber Itabus für jede rechtswidrige oder unsachgemäße Nutzung, einschließlich Handlungen, die die Netzwerkinfrastruktur von Itabus-Anbietern gefährden oder schädigen könnten.


15 GEPÄCK


15.1 Bestimmungen für alle Gepäckarten


15.1.1 Der Transport des Passagiergepäcks richtet sich nach den Bestimmungen dieses Artikels 15.

Der Transport von Gepäck, das nicht als Standardgepäck, Zusatzgepäck oder Spezialgepäck definiert ist (siehe nachfolgende Artikel 15.2, 15.3 und 15.4), ist nicht zulässig.


15.1.2 Der Passagier ist für das Verladen und Abholen seines Gepäcks verantwortlich. Etwaige Unterstützung durch das Fahrpersonal erfolgt nur in Ausnahmefällen und begründet keinen Anspruch auf Hilfe, ausgenommen die in Artikel 13 geregelten Fälle.


15.1.3 Der Passagier ist verpflichtet, dem Itabus-Fahrpersonal die notwendigen Überprüfungen zu gestatten, um sicherzustellen, dass der Gepäcktransport den Allgemeinen Beförderungs- und Verkaufsbedingungen entspricht.

15.1.4 Im Falle von Gepäckstücken, die nicht den Bestimmungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen entsprechen, muss der Passagier dieses Gepäck auf eigene Kosten an der nächsten Haltestelle ausladen.


15.1.5 Wertgegenstände, wie Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Brillen (Sonnen- oder Sehbrillen), elektronische Geräte (Laptops, Tablets, MP3-Player, Mobiltelefone, Kameras), Kontaktlinsen, Prothesen, Medikamente, wichtige Dokumente (Diplome, Zertifikate, Reisepässe, Führerscheine, Wertpapiere) usw. sowie zerbrechliche Gegenstände müssen im Handgepäck transportiert werden und unterliegen der Verantwortung des Passagiers.


15.1.6 Es ist verboten, gefährliche oder illegale Gegenstände an Bord des Busses mitzunehmen, insbesondere: (i) explosive, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe; (ii) ungeschützte oder ungesicherte Gegenstände, die Passagiere, deren Gepäck oder den Bus beschädigen könnten; (iii) Gegenstände, deren Besitz nach nationalem, EU- oder internationalem Recht verboten ist oder die ein Sicherheitsrisiko für den Bus und die Passagiere darstellen könnten.

Möbel, Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte sind in der Regel vom Transport ausgeschlossen.


15.1.7 Der Passagier ist verpflichtet, alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sein Gepäck keine Belästigung für andere Passagiere darstellt, deren Gepäck nicht beschädigt wird und die Fahrt sicher fortgesetzt werden kann.


15.1.8 Der Transport von Waffen und Munition ist Passagieren untersagt, ausgenommen Polizei- und gleichgestellte Behörden.


15.1.9 Aus Sicherheitsgründen oder auf Anforderung der Behörden kann der Passagier gebeten werden, sein Gepäck zu überprüfen. Bei Weigerung kann Itabus den Transport des Passagiers und seines Gepäcks verweigern.


15.1.10 Verlust oder Beschädigung des Gepäcks infolge eines Unfalls während der Busnutzung berechtigt den Passagier zu einer Entschädigung durch Itabus für nachweisbare Schäden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.


15.1.11 Außer bei einem Unfall gemäß Artikel 15.1.10 haftet Itabus bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck im Gepäckraum nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 450/1985.


15.2 Standardgepäck


15.2.1 Der im Ticketpreis inbegriffene Gepäcktransport ist auf 1 Handgepäckstück und 1 Aufgabegepäckstück pro Passagier begrenzt, mit einem Gesamtgewicht von höchstens 20 kg (das „Standardgepäck“). Itabus ist nicht verpflichtet, Gepäck zu transportieren, das nicht den Anforderungen des Standardgepäcks entspricht, und kann das Verladen verweigern, außer bei Erwerb von Zusatz- oder Spezialgepäckdiensten.


15.2.2 Handgepäck kann im Gepäckfach über dem Sitz oder unter dem Sitz des Passagiers verstaut werden und darf maximal 42 x 30 x 18 cm messen.


15.2.3 Handgepäck und dessen Inhalt verbleiben während der gesamten Fahrt in der Obhut des Passagiers und müssen von diesem überwacht werden, um die Sicherheit an Bord und die Unversehrtheit anderer Passagiere zu gewährleisten.


15.2.4 Aufgabegepäck darf die Maße 80 x 50 x 30 cm nicht überschreiten.


15.2.5 Das maximale Gewicht des Aufgabegepäcks beträgt 20 kg.


15.2.6 Alle Aufgabegepäckstücke müssen in geeigneten Koffern, Schutzabdeckungen, Taschen oder Containern verpackt sein. Die Verpackung obliegt ausschließlich dem Passagier.


15.2.7 Aufgabegepäck muss mit den Angaben des Passagiers (Name, Telefonnummer, Adresse) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung liegt in der Verantwortung des Passagiers.


15.3 Zusatzgepäck


15.3.1 Passagiere, die zusätzliches Gepäck transportieren möchten, müssen den entsprechenden Zusatzdienst erwerben (sofern verfügbar), der den Transport eines zusätzlichen Gepäckstücks mit max. 80 x 50 x 30 cm und 20 kg Gewicht erlaubt („Zusatzgepäck“).


15.3.2 Der Transport von Zusatzgepäck unterliegt der Verfügbarkeit; es besteht kein Anspruch auf Transport von mehr als einem Zusatzgepäckstück pro Passagier.


15.3.3 Zusatzgepäck muss spätestens bei Abfahrt über die verfügbaren Buchungskanäle angemeldet werden. Für den Transport wird ein Aufpreis erhoben, der beim Kauf angezeigt wird.


15.3.4 Der Transport von Zusatzgepäck ist auf 1 Stück pro Passagier begrenzt und abhängig von der Verfügbarkeit.


15.4 Spezialgepäck


15.4.1 Gepäck, das die Maße oder das Gewicht von Standard- und Zusatzgepäck überschreitet, erfordert den Erwerb des Zusatzdienstes „Spezialgepäck“ (sofern verfügbar), max. 240 cm (Summe Höhe + Breite + Tiefe) und max. 30 kg. Die Buchung muss vorab erfolgen; es besteht kein Anspruch auf den Erwerb.


15.4.2 Spezialgepäck ist auf 1 Stück pro Passagier begrenzt und abhängig von der Verfügbarkeit.


15.4.3 Spezialgepäck muss spätestens bei Abfahrt angemeldet werden. Für den Transport wird ein Aufpreis erhoben.


15.4.4 Als Spezialgepäck gelten insbesondere: (i) Fahrräder – nur auf bestimmten Strecken, nur nach Reservierung, keine E-Bikes, Pedelecs, Tandems oder Dreiräder; (ii) Tretroller – nur zusammengeklappt und in geeigneter Verpackung; gleichgestellt sind Skateboards, Hoverboards etc.; elektrische Tretroller nicht erlaubt.


15.4.5 Orthopädische Hilfsmittel für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gelten nicht als Spezialgepäck und folgen den Bestimmungen des Artikels 13.


15.5 Musikinstrumente


15.5.1 Instrumente, deren Maße (inkl. Hülle) den Maßen des Handgepäcks entsprechen, können kostenlos als Handgepäck transportiert werden.


15.5.2 Instrumente, die größer als Handgepäck, jedoch ≤ 150 cm (Summe H+B+T) und ≤ 10 kg sind, können nur gegen Erwerb eines kumulativen Transporttickets transportiert werden, wobei ein Sitzplatz für das Instrument reserviert werden muss. Bei namentlicher Buchung müssen die Passagierdaten für den zusätzlichen Platz wiederholt eingetragen werden.


15.6 Kinderwagen


15.6.1 Kinderwagen sind auf 1 Stück pro Passagier begrenzt, müssen zusammenklappbar sein und werden kostenlos transportiert.


16 TIERE


16.1 Der Passagier darf Haustiere, lebendig, ungefährlich (z. B. kleine Hunde, Katzen und andere kleine Haustiere), mit einem Gewicht von höchstens 10 kg und gültigem Gesundheitsbuch, mit an Bord des Busses nehmen, sofern ein Transportservice über ein kumulatives Beförderungsticket erworben und ein entsprechender Platz im Bus neben dem Passagiersitz für das Tier reserviert wird.

Bei namentlicher Buchung muss der Passagier für den zusätzlichen Platz die Felder „Vorname“ und „Nachname“ erneut mit seinen eigenen Daten ausfüllen.


16.2 Die Tiere müssen in speziellen Transportbehältern (Transportboxen) befördert werden, die klar und lesbar mit dem Namen und der Adresse des Passagiers gekennzeichnet sind. Pro Passagier ist ein Behälter zulässig, der so gestaltet sein muss, dass Verletzungen von Personen und Schäden an Sachen ausgeschlossen werden. Das Tier muss während der gesamten Fahrt im Behälter verbleiben.


16.3 Für den Transport von Hunden gemäß Artikel 16.1 muss der Passagier im Besitz einer Eintragung im Hunderegister sein. Passagiere aus dem Ausland müssen sicherstellen, dass ihre Tiere über die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Identifikationsmittel

und Pässe verfügen, soweit dies zutrifft, und diese auf Verlangen des Fahrpersonals vorzeigen.


16.4 Der Passagier ist während der gesamten Fahrt für die Aufsicht über die von ihm mitgeführten Tiere verantwortlich. Er haftet für jegliche Schäden an Personen, Sachen oder Tieren, die durch sein Tier verursacht werden.


16.5 Gefährliche Haustiere oder solche, die an für den Menschen übertragbaren Krankheiten leiden, sind vom Transport ausgeschlossen.


16.6 Die Bestimmungen der Artikel 16.1, 16.2 und 16.3 gelten nicht für Blindenführhunde oder Assistenzhunde von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität; für diese Tiere gelten die Bestimmungen des Artikels 13.6.


17 HAFTUNG



17.1 Itabus haftet im Falle der nachgewiesenen Verletzung einer der vertraglichen Pflichten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Vertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, ein zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt verhindern oder behindern die Erfüllung der geschuldeten Leistungen.

Unter einem zufälligen Ereignis oder höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das Itabus zum Zeitpunkt der Ausstellung des Beförderungstickets weder kontrollieren noch vernünftigerweise vorhersehen konnte und dessen Auswirkungen vernünftigerweise nicht vermieden werden können.


17.2 Abgesehen von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt Itabus für folgende Fälle von jeglicher Haftung befreit: (i) Verwechslung oder Diebstahl von Gepäck; (ii) Schäden oder Verschlimmerung von Schäden aufgrund einer unzureichenden Verpackung des Gepäcks durch den Passagier; (iii) Schäden am Gepäck oder am Passagier, die auf ein fahrlässiges Verhalten des Passagiers zurückzuführen sind.


17.3 Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung für Tod, Personenschäden sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck, die auf einen Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Busses während einer Fahrt zurückzuführen sind. Für die Bedingungen und die Höhe der

Entschädigung wird auf die einschlägige nationale Gesetzgebung und auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verwiesen.

Es besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung. Der Passagier hat – gemäß der oben genannten Vorschriften und innerhalb der dort festgelegten Grenzen – Anspruch nur auf nachgewiesene Schäden.

Nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Busses während einer Fahrt leistet Itabus eine angemessene und verhältnismäßige Unterstützung entsprechend den praktischen, unmittelbaren Bedürfnissen des Passagiers infolge des Unfalls. Die geleistete Unterstützung stellt in keiner Weise ein Anerkennen oder Eingeständnis von Haftung dar.


18 BESCHWERDEN


18.1 Passagiere können etwaige Beschwerden im Falle einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Rechte der Fahrgäste im Busverkehr durch Itabus einreichen, indem sie das entsprechende Formular auf der Website von Itabus in der Rubrik „Assistenza“ ausfüllen.


18.2 Gemäß der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über die Rechte der Fahrgäste im Busverkehr beschränken sich die Beschwerdegründe ausschließlich auf:

(i) für reguläre Linienverkehre mit einer Entfernung von 250 km oder mehr, national oder international:

• Nichterteilung des Tickets;

• Diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;

• Nichtbeachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

• Kein alternativer Transport im Falle von Ausfall, Verspätung oder Überbuchung;

• Fehlende oder fehlerhafte Informationen im Falle von Ausfall oder Verspätung;

• Keine Unterstützung am Bahnhof im Falle von Ausfall oder Verspätung;

• Keine Information des Passagiers über die Fahrt und seine Rechte;

• Nichtumsetzung des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden.

(ii) für reguläre Linienverkehre mit einer Entfernung von weniger als 250 km, national oder international:

• Diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;

• Nichtbeachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

• Information des Passagiers über die Fahrt und seine Rechte;

• Nichtumsetzung des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden.


18.3 Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 müssen Passagiere Beschwerden innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Datum einreichen, an dem die reguläre Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen.


18.4 Itabus wird (i) innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde den Passagier über den Erhalt informieren und (ii) spätestens drei (3) Monate nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort an den Passagier erteilen.


18.5 Im zweiten Schritt können Passagiere nach Ablauf von 90 Tagen nach Einreichung der ersten Beschwerde bei Itabus S.p.A. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren nutzen oder Beschwerde – gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und Artikel 3 Absatz 5 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 169 vom 4. November 2014 – bei der Transportregulierungsbehörde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Verordnung einreichen, gemäß den von dieser Behörde festgelegten Modalitäten.

Die Beschwerde kann insbesondere alternativ eingereicht werden: (i) per eingeschriebenem Brief mit Rückschein an die Transportregulierungsbehörde, Büro für Fahrgastrechte – Via Nizza 230, 10126 Turin; (ii) per zertifizierter E-Mail (PEC) an: pec@pec.autorita-trasporti.it; (iii) über den speziellen elektronischen Zugang (SiTe) auf der Website der Behörde.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.autorita-trasporti.it.


18.6 Die Beschwerde kann alternativ in Italienisch oder Englisch eingereicht werden. Itabus wird dem Passagier in derselben Sprache antworten, die bei der Beschwerde verwendet wurde.


18.7 Beschwerden können sowohl online über das Webformular („Reclamo Online“) als auch per Post (eingeschrieben oder normal) eingereicht werden.


18.8 Itabus prüft nur Beschwerden, die folgende Angaben enthalten: (i) Identifikationsdaten des Passagiers und ggf. seines Vertreters; (ii) Angaben zur durchgeführten oder geplanten Fahrt und zum Beförderungsvertrag bzw. Kopie des Tickets; (iii) Beschreibung der festgestellten Abweichung des Dienstes von einem oder mehreren definierten Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus.


18.9 Falls Itabus die Fristen gemäß Absatz 18.4 nicht einhält, hat der Passagier Anspruch auf eine automatische Entschädigung in Höhe des Ticketpreises von mindestens: (i) 10 % bei Antwort zwischen dem 91. und 120. Tag nach Eingang der Beschwerde; (ii) 20 % bei Nichtbeantwortung bis zum 120. Tag nach Eingang der Beschwerde.

Diese Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn: (a) der Betrag weniger als 4 Euro beträgt; (b) die Beschwerde nicht gemäß den Mindestanforderungen und Fristen gemäß Absatz 18.8 eingereicht wurde; oder (c) der Passagier bereits eine Entschädigung für eine Beschwerde zum selben Ticket erhalten hat.


18.10 Bei Beschwerden bezüglich der Leistungen von Drittanbietern wird Itabus dem Passagier die Kontaktdaten des betreffenden Beförderers mitteilen, an den sich der Passagier zur Einreichung der Beschwerde wenden muss.


19 ÄNDERUNGEN


Itabus ist berechtigt, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu ändern. Diese Änderungen treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website von Itabus in Kraft. Auf Tickets, die vor der Veröffentlichung der vorgenannten Änderungen ausgestellt wurden, finden die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Itabus-Dienstes geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen Anwendung.


20 INFORMATIONEN GEMÄSS DER DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN


20.1 Personenbezogene Daten von Fahrgästen oder Nutzern, die Dienstleistungen Dritter über die Itabus-Portale erwerben, werden von Itabus als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung verarbeitet, ausschließlich zu Zwecken, die mit der Erbringung des Beförderungsdienstes und gegebenenfalls der Zusatzleistungen in Zusammenhang stehen, in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zum freien Datenverkehr, die die Richtlinie 95/46/EG aufhebt (General Data Protection Regulation, „GDPR“), und in jedem Fall unter Einhaltung der geltenden nationalen Datenschutzgesetze, insbesondere des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 101/2018, sowie der jeweiligen Anordnungen der zuständigen Datenschutzbehörde. Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link verfügbar: www.itabus.it/it/privacy.html.


20.2 Itabus verarbeitet personenbezogene Daten mithilfe geeigneter papierbasierter, elektronischer und/oder telematischer Mittel, streng auf die oben genannten Zwecke

beschränkt und in einer Weise, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gewährleistet.


20.3 Jeder Fahrgast kann die gemäß den Artikeln 7 sowie 15–22 der DSGVO vorgesehenen Rechte ausüben, indem er Itabus unter der E-Mail-Adresse privacy@itabus.it kontaktiert; eine entsprechende Antwort wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage erteilt.


21 GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE


21.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Itabus-Dienstleistungen gehören ausschließlich Itabus, die diese Rechte auch nach Beendigung des Vertrags behält. Der Erwerb von Itabus-Dienstleistungen verleiht dem Fahrgast keinerlei Nutzungs- und/oder Lizenzrechte an den geistigen Eigentumsrechten, die die Itabus-Dienstleistungen betreffen.


21.2 Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „geistiges Eigentum“ weltweit sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Urheberrechte, Marken, Kennzeichen, Know-how, Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Domains, Designs, Modelle sowie alle sonstigen anerkannten Rechte des geistigen und/oder gewerblichen Eigentums in einer beliebigen internationalen Gerichtsbarkeit, einschließlich aller entsprechenden Anmeldungen und Registrierungen sowie der Rechte zur Geltendmachung derselben in Zusammenhang mit den Itabus-Dienstleistungen.


22 SONSTIGE WICHTIGE BESTIMMUNGEN


Die Nutzung der Online-Vertriebskanäle von Itabus durch den Fahrgast zum Erwerb einer Transportdienstleistung impliziert die automatische und vollständige Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu den darin enthaltenen weiteren Bestimmungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien, die auf der Website verfügbar sind).


ABSCHNITT D – INTERNATIONALE TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN


23 PFLICHTEN DES FAHRGASTES UND REISEDOKUMENTE


23.1 Im Rahmen internationaler Transportdienstleistungen obliegt es dem Fahrgast, sämtliche nationalen und/oder örtlichen Vorschriften sowie interne Regelungen bezüglich der Vorlage von Reisedokumenten, Visa und/oder Einreise- und Aufenthaltserlaubnissen sowie der Grenzen für den grenzüberschreitenden Transport von Bargeld einzuhalten. Darüber hinaus muss der Fahrgast den nationalen und/oder örtlichen Verpflichtungen der Zoll- und Verwaltungsbehörden sowie den gesundheitlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen nachkommen. Hinsichtlich zollrechtlicher Verfahren darf der Fahrgast keine Waren mitführen,

die potenziell zollpflichtig sind, und darf die entsprechenden Aktivitäten nicht behindern. Auf Anforderung hat er aktiv mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Itabus in keiner Weise für das Verhalten des Fahrgastes haftet, selbst wenn dieser unbeabsichtigt die vorgenannten Bestimmungen verletzt. Der Fahrgast haftet für sämtliche Schäden, die Itabus und/oder Dritten aufgrund der genannten Verstöße entstehen. Sofern keine Beschränkungen bestehen, können Bürger der Europäischen Union innerhalb des entsprechenden geografischen Gebiets einen gültigen Personalausweis vorlegen. Nicht-EU-Bürger müssen einen gültigen Reisepass sowie gegebenenfalls das erforderliche Visum und/oder die notwendige Genehmigung vorzeigen.


23.2 Der Fahrgast, der eine internationale Transportdienstleistung in Anspruch nimmt, muss dem Fahrpersonal den Fahrschein sowie die erforderlichen Reisedokumente vorzeigen. Kann der Fahrgast keine gültigen Reisedokumente vorlegen oder verweigert er die Vorlage, ist Itabus berechtigt, den Transport direkt beim Einstieg zu verweigern, nach vorheriger Alarmierung der zuständigen Behörden, falls erforderlich, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des vollständig gezahlten Beförderungspreises hat.